Begleitetes Fahren mit 17
BF 17 funktioniert ganz einfach: Wollen Jugendliche „begleitet fahren“, können sie sich schon mit 16 ½ Jahren in der Fahrschule anmelden. Dort machen sie dieselbe Fahrausbildung wie ältere Fahrschüler. Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung bekommen BF 17-Teilnehmer nach ihrem 17. Geburtstag die so genannte „Prüfungsbescheinigung“. Zusammen mit einem Ausweis gilt sie als Fahrerlaubnis im Begleiteten Fahren.
Bis zu ihrem 18. Geburtstag dürfen BF 17-Teilnehmer dann in Begleitung einer Person Auto fahren, die auf der Prüfungsbescheinigung eingetragen ist („Begleitauflage“). Der Erfolg ist wissenschaftlich bestätigt: Beim Begleiteten Fahren gibt es nur ganz wenige Unfälle. Und auch nach der Begleitphase fährt es sich besser: Allein unterwegs verursachen Jugendliche etwa 20 Prozent weniger Unfälle als diejenigen Fahranfänger, die zuvor nicht bei „BF 17“ mitgemacht haben.
Begleiter eines 17-jährigen Fahranfängers kann jeder werden, der
· 30 Jahre oder älter ist
· seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Fahrerlaubnis der Klasse B (früher: Klasse 3) besitzt und
· nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister (Flensburger „Verkehrssünderdatei“) hat.
Während der Fahrten gilt für den Begleiter die 0,5-Promille-Grenze. Zu den Begleitauflagen gehört zudem, dass er nicht unter Drogeneinfluss steht. Verantwortlich dafür, dass diese Auflagen eingehalten werden, ist der Fahranfänger selbst.
Für den Führerscheinantrag beim Straßenverkehrsamt benötigt man folgende Unterlagen:
- Antragsformulare (bei uns in der Fahrschule)
- Kopie vom Führerschein und Personalausweis der/des Begleiter/s
(Vorder- und Rückseite)
- Kopie vom Personalausweis der gesetzlichen Vertreter
(Vorder- und Rückseite)
- Biometrisches Passbild
- Sehtestbescheinigung
- Bescheinigung über die Teilnahme an Sofortmaßnahmen am Unfallort